Stellungnahme UNICEF Deutschland zum Gesetzentwurf zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG)
Der vorliegende Entwurf zum „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen“ beinhaltet zwei Regelungen, zu denen UNICEF Deutschland im Folgenden Stellung bezieht:
- Einführung von Konzepten zum Schutz von Minderjährigen und Frauen in Aufnahmeeinrichtungen (§44 Abs. 2f AsylG-E)
- Möglichkeit für Länder, Landesrahmenverträge mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Leistungserbringern zur Finanzierung von Maßnahmen und Leistungen für unbegleitete minderjährige Ausländer abzuschließen und daran die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe an unbegleitete ausländische junge Menschen zu knüpfen (§78f Abs. 2 SGB VIII-E)
1. Artikel 8 KJSG/ Änderung §44 Asylgesetz
Der Gesetzentwurf sieht in §44 Asylgesetz vor, dass die Länder geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Schutz von Minderjährigen und Frauen bei der Unterbringung zu gewährleisten, und sie die Einhaltung der Verpflichtung der Träger von Aufnahmeeinrichtungen sicherstellen. Des Weiteren sind Träger aufgefordert, entsprechende Konzepte zu entwickeln, die Mindestanforderungen und dabei räumliche, personelle und fachliche Aspekte beinhalten sollen.
UNICEF Deutschland begrüßt das Engagement des BMFSFJ, den Schutz und das Wohlbefinden von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften zu verbessern. Die Ergebnisse der UNICEF-Studie „Kindheit im Wartezustand“ (2017) zeigen, dass Flüchtlingsunterkünfte trotz enormer Anstrengungen von Politik, Behörden und Zivilgesellschaft oft wenig menschenwürdig und keine familien- und kinderfreundlichen Orte sind. Fehlende bauliche Schutzmaßnahmen (wie geschlechtergetrennte, abschließbare Toiletten und Duschen), beengte räumliche Verhältnisse, mangelnde Privatsphäre und Rückzugsmöglichkeiten sowie limitierte bedarfsorientierte und unterstützende Angebote wirken sich negativ auf die Entwicklung von Kindern aus und erhöhen auch die Wahrscheinlichkeit, dass Konflikte eskalieren, wodurch Kinder und Jugendliche nicht nur Zeugen, sondern auch Opfer von Gewalt und Bedrohung werden. Gesellschaftliche Teilhabe und Integrationsmöglichkeiten für die in Flüchtlingsunterkünften wohnenden Kinder und Jugendlichen sind teils erheblich eingeschränkt.
Daher ist es aus der Sicht von UNICEF Deutschland dringend erforderlich, dass verbindliche Unterbringungsstandards und Schutzkonzepte für Flüchtlingsunterkünfte entwickelt, implementiert und deren Umsetzung überprüft werden.
Die vorgelegten positiven Reformbestrebungen sind aus Sicht von UNICEF Deutschland jedoch nicht konsequent genug und lassen einen verpflichtenden Charakter vermissen, um den effektiven Schutz in Flüchtlingsunterkünften bundesweit zu verbessern. So ist es den Ländern in ihrem Ermessen freigestellt, ob sie Maßnahmen in Form von Gesetzen oder Verordnungen treffen.
Bei den in der Gesetzesbegründung formulierten Mindestanforderungen an Schutzkonzepte wurde kein Bezug auf die vom BMFSFJ und einer Vielzahl von Verbänden und Organisationen (u.a. UNICEF, die Wohlfahrtsverbände, Plan International Deutschland, Save the Children Deutschland) entwickelten „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ genommen, die auf internationalen Standards und bewährten Praktiken basieren. Es ist auch nicht schlüssig, warum sich die Schutzkonzepte nur auf Minderjährige und Frauen und nicht auf alle schutzbedürftigen Personengruppen in Flüchtlingsunterkünften beziehen sollen. Im Rahmen der Initiative des BMFSFJ hat man sich gerade zu der Erweiterung der Zielgruppe entschlossen. Die erste überarbeitete Version der Mindeststandards wird u.a. auch Annexe zu der Gruppe von LSBTI* Geflüchteten und Geflüchteten mit Behinderungen enthalten. Diese Entwicklung hätte man in dem vorliegenden Gesetzesentwurf bereits berücksichtigen können.
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf keine unabhängigen Kontrollmechanismen und Sanktionsmöglichkeiten vor. Im Falle von Erstaufnahmeeinrichtungen, die sich in einer Vielzahl von Bundesländern in der Trägerschaft des jeweiligen Landes befinden, würden die Bundesländer mit ihren eigenen Aufsichtsbehörden diese Kontrollen durchführen.
Über ein regelmäßiges partizipatives und einrichtungsinternes Monitoring der Umsetzung und Einhaltung des Schutzkonzepts hinaus ist ein Monitoring durch eine unabhängige Stelle durchzuführen. In den Bundesländern sollte es zudem ein standardisiertes Verfahren des Monitorings auf Basis vereinbarter Kernindikatoren geben. Das Monitoring muss zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung von Schutzkonzepten und deren Umsetzung in Unterkünften führen.
Empfehlungen:
Die Einführung einer bundesgesetzlichen Regelung zur Einführung von Schutzkonzepten in allen Flüchtlingsunterkünften muss verbindlich und verpflichtend erfolgen, zum Beispiel im Rahmen von Betriebserlaubnissen, ähnlich wie in §45 SGB VIII. Die Kosten sind durch den Staat zu tragen.
In der Gesetzesbegründung ist auf die vom BMFSFJ, UNICEF und einer Vielzahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen entwickelten Mindeststandards zu verweisen, um eine größere Verbindlichkeit zu erreichen.
Die Umsetzung der Standards ist durch unabhängige Monitoringstellen regelmäßig zu überprüfen.
2. Artikel 1 KJSG/ §78f Abs. 2
Mit Sorge sieht UNICEF Deutschland im Rahmen des Gesetzentwurfs die Regelung, die den Ländern weitgehende Steuerungsmöglichkeiten bezüglich der Kosten der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen einräumt. Auch wenn die Initiative erstrebenswert erscheint, bei der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Standards verbindlich festzulegen, so darf dies nicht zu einer Standardabsenkung bei der Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und vor allem nicht zu einer Segregierung dieser Gruppe führen. Alle Minderjährigen müssen die Leistungen nach dem SGB VIII nach den gleichen Standards erhalten.
Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht den Ländern darüber zu entscheiden, ob es zum Abschluss von Rahmenverträgen kommt und damit eine Kostenerstattung stattfindet. Dies würde eine starke Steuerungsmöglichkeit für die Länder bedeuten.
Empfehlungen:
UNICEF Deutschland empfiehlt, zunächst einen intensiven Dialog mit Ländern, Fachverbänden, Wohlfahrtsverbänden und betroffenen Stellen zu führen, um gemeinsame Standards für die vorgesehenen Rahmenverträge zu entwickeln, die eine gleichberechtigte Stellung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in der Kinder- und Jugendhilfe sicher stellen.
UNICEF Deutschland plädiert dafür, dem Gesetzgebungsverfahren für diese neue Regelung mehr Zeit einzuräumen und bis dahin auf die Einführung des §78f Abs. 2 SGB VIII-E zu verzichten.